Schönheitsreparatur mit Schäden versus unwirksame Schönheitsreparaturklausel – wer haftet wem?
Stellt sich im Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter heraus, dass die vertragliche Schönheitsreparatur unfachmännisch und mangelhaft ausgeführt wurde, aber die Klausel selbst unwirksam ist, so entbindet dies den Mieter nicht von seiner Pflciht den Schaden zu beseitigen bzw. zu erstatten.
Der Vermieter hat grds. einen Anspruch auf Schadensersatz ( § 280 BGB).
Grundsätzlich sind aber nur die durch den Schaden entstandenen Mehrkosten zu ersattten.
Soweit der Grundsatz. Zu prüfen ist aber weiter, Z.B. ob die Schönheitsreparaturen überhaupt fällig waren, der gute Glaube des Mieters etc.
Fristen des BGB sind zu beachten.