Ausschlußfrist bei Urlaubsabgeltung
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LAG Köln Urteil vom 20.04.2010 – 12 Sa 1448/09
Gem. § 7 Absatz 4 BUrG entsteht ein gesetzlicher Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird mit Beendigung fällig.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nach § 7 Absatz 3 BUrlG befristet. Der Anspruch unterliegt aber grundsätzlich als Geldanspruch den vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Nach Ablauf der Ausschlussfristen ist der Anspruch dann verwirkt.