Streit zwischen Vermieter und Mieter – Fristlose Kündigung?
Sollten Unstimmigkeiten zwischen Vermietern und Mietern dazu führen, dass das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien zerstört ist, wird von einer Zerrüttung des Mietverhältnisses gesprochen. Reicht diese Zerrüttung des Mietverhältnisses zur Begründung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus?
§543 I BGB
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Auch wenn die Zustände des Mietverhältnisses nicht länger zumutbar sind, reicht die Feststellung der Zerrüttung des Mietverhältnisses nach gängiger Meinung allein nicht aus, damit eine Vertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 I BGB hat. Es Bedarf der Feststellung dass die Ursachen für die Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret der gekündigten Vertragspartei durch pflichtwidriges Verhalten zugerechnet werden können oder dass das pflichtwidrige Verhalten zumindest zu der Zerrüttung beigetragen hat.
Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob aus dem Mietverhältnis ergebendes pflichtwidriges Verhalten der Vertragsparteien vorliegt und inwieweit die Vertragspartei jeweils zu der Zerrüttung des Mietverhältnisses beigetragen haben. Der Nachweis des gegenseitigen pflichtwidrigen Verhaltens der Vertragsparteien kann unter Umständen auch zu einem Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.
Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.
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