Immobilienkaufvertrag – arglistige Täuschung?
Aufklärungspflicht von Verkäufern bei Immobilienkaufverträgen – arglistige Täuschung?
Der Haftungsausschluss des Verkäufers: Der Haftungsausschluss für Sachmängel oder auch für bestimmte Rechtsmängel ist beim Kauf bzw.
Verkauf einer gebrauchten Immobilie möglich und auch üblich.
Von einem Haftungsausschluss
ausgenommen sind dabei konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen und der Ausschluss der
Haftung bei Vorsatz bzw. bei vorliegender Arglist.§276 Abs. 3 BGB
„Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§444 BGB
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Sollten Sie als Verkäufer einer Immobilie Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Mangel haben und ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Käufer:In vorsätzlich verletzen, um einen Vertragsschluss des Immobilienkaufvertrages sicherzustellen, dann könnte der entsprechende Kaufvertrag aufgrund von arglistigem Handeln innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden bzw. von Käuferseite der Rücktritt erklärt werden.
Was man hier z.B. überdenken sollte:
* gibt es ein Bodengutachten?
* liegt eine Baugenehmiung für den Anbau vor ?
* liegt eine Nutzungsänderung für den Kellerraum vor?
* gibt es eine Baulast?
* hat ein Mieter bereits gekündigt?
* ist bei Hochwasser bereits Wasser in den Keller eingedrungen?
* gab es schon Rückstau in der Drainage?
* Asbest in der Bedachung?
* gab es schon einmal Schimmel in einem der Zimmer, Kelleräume?
Eine anwaltliche Rechtsberatung zur Verminderung der Risiken der Arglisthaftung, welche über die notarielle Hinweis- und Beratungspflicht hinausgeht, sollte bereits vor Abschluss des Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.