Internet Anwalt – Beleidigungen im www – Provider haften nicht unmittelbar, aber haben Obliegenheitspflichten – Urteil BGH vom 25.10.2011
Immer wieder werden Menschen im Internet, sei es im Blog oder auf Foren diffamiert oder mit ehrrührigen Behauptungen konfrontiert. Ein Kläger, der auf einem Blog beschuldigt worden war, er hätte mit einer Firmen-Kreditkarte seine Sexclubrechnung bezahlt, verklagte einen Provider auf Unterlassung wegen „Verbreitung einer ehrrührigen Tatsachenbehauptung“.
Der BGH hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Provider nicht unmittelbar hafte, wenn auf einer, von ihm angebotenen Blogseite, jemand beleidigt werde. Der Provider habe aber ab Zugang einer Monierung durch den Betroffenen eine sofortige Prüfungspfllicht. Bei positiver Prüfung habe der Provider auch grundsätzlich eine Löschungspflicht.
Der BGH ist der Ansicht, dass ein Provider grundsätzlich keine Pflicht hat, alle Inhalte vorab auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
- Mitteilungspflicht
Wer der Ansicht ist, dass ein Internetinhalt ihn beleidige oder sonst geeignet sei ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzten, hat dieses dem Provider mitzuteilen. - Begründungspflicht
Art und Umfang des vermeintlichen Rechtsverstosses sind dem Provider umfassend und nachvollziehbar anzugeben. Diese Begründung muss so umfassend sein, dass es dem Provider objektiv möglich ist, ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, einen Rechtsverstoß zu erkennen. - Prüfungspflicht
Der Urheber der streitigen Veröffentlichung erhält vom Provider Gelegenheit zur Stellungnahme.
Alt. 1: Meldet sich der Urhgeber nicht zeitnah, kann der Eintrag gelöscht werden.
Alt. 2: Der Urheber gibt nach, es erfolgt die Löschung
Alt. 3 Keine Einigung oder kein Nachgeben – Der Streit geht weiter.
Sieht der Provider die Rechtsverletzung als bewiesen an, kann er den Eintrag löschen. Gelingt dem Betroffenen eine schlüssige Beweisführung nicht, wird der Eintrag nicht gelöscht.
Man ahnt es schon, hier wird es noch viele weitere Urteile geben.