Räumungsklage erfolgreich – Kostenvorschuss des Gerichtsvollziehers unbezahlbar – ist die Berliner Räumung eine Alternative?
Das Ergebnis einer mietrechtlichen Räumungsklage ist in der Regel ein Vollstreckungstitel auf Räumung und Herausgabe.
Der mit der Volstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher fordert dann nach seinem Ermessen einen Kostenvorschuss an, der dann auch die Kosten der beauftragten Spedition umfasst. Bei einer Wohnung fallen dann schon einmal 2.500 Euro an, aber wenn es ein Einfamilienhaus ist, können auch schon mal 5.000 Euro angefordert werden.
Einige Eigentümer beschränken daher den Räumungsauftrag auf die Wiedereinweisung in den Besitz der ungeräumten Wohnung und berufen sich gleichzeitig auf ein bestehendes Vermieterpfandrecht. Bei dieser Form der Vollstreckung spricht man allgemein von der „Berliner Räumung“.
Der Gerichtvollzieher belässt hierbei die Sachen des Mieters in der Wohnung. Der Eigentümer muss dann die Sachen des Mieters verwahren, bis sie vom Mieter abgeholt werden. Durch diese Einschränkung entstehen keine Transportkosten, lediglich die Kosten des Gerichtsvollzihers fallen an. Im obigen Beispiel statt 5.000 Euro Kostenvorschuss lediglich 200,00 Euro (!) für den Gerichtsvollzieher. Da keine Kosten für den Transport anfallen, kann der Gerichtsvollzieher hierfür folglich auch keinen Vorschuss anfordern.
Der BGH hat entschieden, dass die Berliner Räumung grundsätzlich zulässig ist.
Die Berliner Räumung birgt jedoch für den Vermieter erhebliche Nebenwirkungen und Pflichten, auch Kostenrisiken. Anwaltliche Hilfe ist angezeigt.