WEG-Reform 2020 – Was gilt ab dem 01.12.2020
WEG Reform 2020 – WEMoG – Was gilt ab dem 1. Dezember 2020?
Ab dem 1.12.2020 findet das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Anwendung, das WEMoG ist in Kraft getreten.
Diese Gesetzesreform des WEG ist in den Medien insbesondere wegen der Erleichterung baulicher Maßnahmen bekannt, wie
- Förderung der der Elektromobilität
- Schaffung barrierefreier Zugänge
- Glasfaseranschlüsse
- Einbruchsschutz
Sonstige Änderungen, die der Stärkung der Rechte der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer dienen sollen, Stärkungen des Verwaltungsbeirates, Nutzung der Digitalisierung, mehr Rechtsicherheit bei der Gründung einer WEG und Abstimmung Mietrecht/WEG-Recht sind eher unbekannt, haben aber enorme Auswirkungen auf das Miteinander der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Auswirkungen auf Sondereigentümer:
Hier finden Sie das neue WEG Stand 1.12.2020
Weniger bekannt ist jedoch, dass sich im Gesetzeswerk wesentliche erhebliche Veränderungen erfahren hat, die in den nächsten Jahren für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sorgen werden, nicht zuletzt weil viele Sondereigentümer nicht wissen, welche Spielregeln gelten. Wenn ich als Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht die ratsuchenden Mandanten um die Teilungserklärung und die Beschlusssammlung bitte, treffe ich sehr, sehr oft auf totale Unkenntnis – Was soll das sein?
Viele Hausverwalter:Innen mögen gute Buchhalter sein, aber die komplexe Struktur der Steuerung einer größeren WEG stellt künftig hohe fachliche und methodische Anforderungen. Zunehmend ist auch hier soziale Kompetenz gefragt, um sicher und zielorientiert durch eine WEG-Versammlung führen zu können. Auch die nun mögliche Online-Zuschaltung von Teilnehmern (§ 23 Abs. 1 WEG n.F.) wird ganz neue Herausforderungen an die Fähigkeiten einer Hausverwaltung stellen. Hat das WEG ihre Wurzeln im Familienrecht, ist sie heute im „GmbH-Recht“ angekommen“ und die Verwalter:In sollte sich eher wie eine „GmbH-Geschäftsführer:In“ verstehen.
Und das Besondere ist: Für das alte WEG gibt es eigentlich keine sog. Auslauffristen oder Übergangsfristen.
47 WEG n.F – Auslegung von Altvereinbarungen regelt:
Vereinbarungen, die vor dem 1.Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Das heißt, alle Regelungen, die quasi einen Gesetzestext wiederholen, z.B. der Teilungserklärung, haben nun keine Geltung mehr, wenn die dem neuen WEG widersprechen. Es gilt neues Recht.
In der Praxis ist nun zu prüfen, ob die Abweichung eine Wiederholung des früheren Gesetzestexte war/ist oder ob die Teilungserklärung eine abweichende Regelung getroffen hat.
Beispiel: § 24 Abs. 4 WEG – Einberufung der WEG-Versammlung
Fassung § 24 Abs.4 WEG (ab 1.12.2020)
1Die Einberufung erfolgt in Textform. 2Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
Fassung § 24 Abs. 4 WEG (ab 1.7.2007 bis 30.11.2020)
1Die Einberufung erfolgt in Textform. 2Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
Fassung § 24 Abs. 4 WEG (ab 1.8.20021 bis 30.06.2007)
1Die Einberufung erfolgt in Textform. 2Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen.
Fassung § 24 Abs. 4 WEG (ab 1.1.2000 bis 31.07.2001)
1Die Einberufung erfolgt schriftlich. 2Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen.
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