Kündigungsschutz – Drei Wochenfrist bis zur Klage – macht eine Kündigungsschutzklage Sinn? Anwalt Trier Arbeitsrecht
Jede Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam. Achtung: von diesem Grundsatz gibt es nur einige wenige Ausnahmen.
Besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, gilt es die besonderen Voraussetzungen zu prüfen.
Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sein sollte, gilt es die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe zu prüfen, wie: Grundrechtsverletzungen, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot, Betriebsübergang oder sonstige Kündigungsverbote im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft. Hier gilt es sorgsam zu prüfen. Aber oft wird vom Arbetigeber auch die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.
Nicht selten kommmt es vor, dass ein Kündigungsschreiben von einem hierzu nicht Berechtigten Vorgesetzten unterzeichnet wurde oder es an der Vollmacht fehlt.
Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur aus verhaltensbedingten, peronenbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die es zu berücksichtigen gilt.