Fälligkeit des Architektenhonorars – Abschlagszahlungen – Schriftform – § 15 HOAI – Anwalt Trier Baurecht
Der Verordnungsgeber hat mit Wirkung ab dem 18.08.2009 in § 15 HOAI die Zahlungsmodalitäten des Architektenhonorars geregelt.
- Fälligkeit: Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
- Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
- Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
- Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.