Vogelfütterung auf dem Balkon – Verbot durch Vermieter?
Vogelfütterung – Darf ich auf dem Balkon ein Vogelhäuschen aufbauen und die Vögel füttern?
Eine Frage, die sowohl Mieter, als auch Wohnungseigentümer in Gemeinschaftsanlagen interessiert.
Das LG Berlin hat hier in seinem Urteil vom 21.05.2010 Az: 65 S 540/09 den rechtlichen Rahmen und die Grenzen abgesteckt. Wer Vögel auf seinem Balkon füttern möchte, sollte diese Grundsätze beachten und der nachbarschaftliche Friede sollte gewahrt sein. Das LG Berlin führ in seiner Entscheidung u.a. aus:
„Bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile. Die Öffnung in die Umwelt ist aber bei Balkonen und Terrassen gerade ein gewollter Umstand, er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet verlassen werden muss. Er soll damit die Möglichkeit schaffen, einen Aufenthalt im Freien den dortigen Bedingungen angepasst zu vermitteln. Zu der natürlichen Umwelt gehört aber auch, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hin gelangen und eben auch Vogelkot. Das gilt umso mehr dann, wenn sich das Gebäude mit dem Balkon in begrünten Bereichen befindet, in dem für die Fauna eine gute Lebensgrundlage herrscht.“
Weiter heißt es:
„Das Auftreten von Vogelkot ist deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen deshalb kein vertragswidriger Zustand. Auch ist es durchaus sozialadäquat, dass sich Bewohner von Balkonen nicht nur an der frischen Luft und der Möglichkeit erfreuen, sich dort aufzuhalten, dort Blumen zu ziehen, Wäsche zu trocknen usw., sondern sich auch an dem Flug und dem Gezwitscher von Vögeln erfreuen. Das Füttern von Vögeln in diesem Zusammenhang ist deshalb keineswegs bereits im Grundsatz nicht sozialadäquat, sondern recht verbreitet. „
Resumee:
- Einen Anspruch gegen Nachbarn/ Mieter / Miteigentümer auf Unterlassung der Vogelfütterung gibt es nicht, wenn es keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen gibt.
- Lediglich ganz unverhältnismäßige Verschmutzungen – über einen längeren Zeitraum – durch Vogelkot – verursacht vom Nachbarn, der die Vögel füttert – sind geeignet, eine Minderung der Miete zu rechtfertigen.
- Zu berücksichtigen sind: Zeitraum, absolute Anzahl von Kotflecken, Größe der Balkone, dem flächenmäßigen Ausmaß ihrer Betroffenheit und der Jahreszeit.
- Es empfiehlt sich jedoch, den Mietvertrag oder die städtische Satzung zu prüfen, ob ggfls. ein Taubenfütterungsverbot existiert.Dann sollte der Vogelliebhaber dafür Sorge tragen, dass die Futterstelle so gebaut ist, dass Tauben nicht ans Futter können. Hierzu gibt es extra Futterhäuschen auf dem Markt mit engen Zugängen, Futtersilos, auf deren Sitzstangen Tauben zu wenig Platz finden, oder hängende Meisenknödel. Das klassische Futterhäuschen kann mit einem Maschendraht umgeben werden, so können dann nur kleinere Vögel an das Futter gelangen.
- Ob nun Sommerfütterung Sinn oder kein Sinn macht, hierüber streiten die Juristen nicht.Obige rechtliche Spielregeln gelten ganzjährlich.
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Tauben, Vogelfütterung, Vogelhäuschen, Nachbarrecht, Vermieter, WEG, Wohnungseigentümer, Eigentümer