Urheberrecht – BGH 11.06.2015 – Filesharing Schadensersatzpflicht – Abmahnkosten – Abmahnung
BGH Urteile zum Urheberrecht / Filesharing vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 – bis zum 27.08.2015 noch nicht veröffentlicht.
In den o.g. Entscheidungen des BGH zum Urheberrecht sind drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt worden, die sich mit dem Thema Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing auseinandersetzen. Bis dato 27.08.2015 sind diese Entscheidungen noch nicht veröffentlicht. Die diesbezügliche Presseerklärung fasst die Ergebnisse zusammen.
Tatbestand:
Vier Tonträgerhersteller beauftragten ein Softwareunternehmen mit der Ermittlung wegen illegalem Filesharing. Es wurden hierbei unter anderem drei Inhaber der jeweiligen IP-Adressen betreffend der zugewiesenen Internetanschlüsse ermittelt. Die Tonträgerhersteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Inhaber der IP-Adressen anwaltlich abmahnen. Im folgenden Klageverfahren und dem Weg durch die Instanzen werden die Inhaber der IP-Adressen jeweils auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
BGH 11.06.2015 I ZR 75/14
Der IP-Inhaber verteidigte sich mit der Begründung, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt habe er Router und Computer vom Stromnetz getrennt. Die Softwarefirma konnte jedoch glaubhaft nachweisen, dass die Musikdateien von dem Rechner des IP-Inhabers zum Herunterladen angeboten worden sind. Der Nachweis, dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war konnte nicht glaubhaft geführt werden. Das OLG kam zur Überzeugung, der IP-Inhaber habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach Vortrag des IP-Inhabers ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme. Der IP-Inhaber konnte auch nicht glaubhaft nachweisen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb diese ernsthaft als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen könnten. Es bleibt bei der tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses.
BGH 11.06.2015 I ZR 19/14
Der IP-Inhaber konnte nicht widerlegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Seine angestellte Ehefrau, die den Rechner neben ihm beruflich nutzte, verfügte unstreitig nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem im Haushalt des IP-Inhabers lebende 17jährigen Sohn war unstreitig das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
BGH 11.06.2015 I ZR 7/14
Neben der IP-Inhaberin wurde der Internetanschluss von ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Die 14 jährige Tochter räumte die Nutzung ein und dass sie die streitigen Musikdateien tatsächlich heruntergeladen hatte. Das OLG Köln hatte daher eine Verletzungshandlung der Tochter als erwiesen angesehen und eine Verletzung der Aufsichtspflicht der IP-Inhaberin ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Pressemitteilung: „Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). „
Schadensersatzberechnung
Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenz-Analogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Es besteht ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten auf der Basis des RVG.