Fahrzeugkollision im Begegnungsverkehr – Verkehrsrecht – Unfall
Wer kennt die Situation im Begegnungsverkehr nicht. Die Straße auf der ich fahre, verfügt über keine weiße Trennlinie, es ist dunkel und eigentlich müsste man langsamer fahren. Aber der, der mir entgegenkommt, hat das gleiche Problem. Aber: Keiner bremst ab, keiner gibt nach -und schon knallt es laut , es kam zum Unfall. Der Anwalt im Verkehrsrecht ist gefragt.
Beide Außenspiegel haben sich unsanft getroffen. Mein Spiegel ist zerstört. Abrechnung der Werkstatt 800 € und der Wagen steht drei Tage in der Werkstatt.
Oft gestaltet sich die Verkehrssituation so, dass beide nicht anhalten und davon fahren. Das es sich hierbei um Fahrerflucht handelt, dürfte unstreitig sein. Soll aber an dieser Stelle nicht Thema sein.
Frage an dieser Stelle. Zahlt mir der Unfallgegner meinen Spiegel?
Unterstellt ich finde heraus, wer mein Unfallgegner ist. Der Gegner wird mir die Schuld zuweisen. Auch er wird eine Rechnung über 800 Euro vorweisen können. Aussage gegen Aussage. Wer hat nun wem den Schaden zu ersetzen.
Bei einem Abkommen von der Fahrbahn und Kollision mit dem Gegenverkehr spricht grundsätzlich der Anschein für die Kostentragungspflicht des Abkommenden. Aber es ist in der Regel nicht zu beweisen, wer seine Fahrlinie verlassen hat.
In der Regel ist der Hergang eines Begegnungsunfalls ungeklärt im Ergebnis kommt es aufgrund der wechselseitigen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge (§ 254 BGB) zu einer Kostenquotelung 50:50..
Dies kann aber nur eine Faustformel sein, es ist stets die Besonderheit des Einzelfalls ins Auge zu fassen.
Besondere Verkehrs- und Gefahrenkonstellationen lassen aber auch abweichende Ergebnisse zu, so insbesondere bei gesteigerten Sorgfaltspflichten zum Beispiel im Kurvenbereich, hierzu hat das OLG Koblenz (NJW-RR 2006,94) entschieden.
Im dort zu entscheidenden Fall hatten sich zwei Parteien aus einem Verkehrsunfall gestritten. Es war ein Zusammentreffen von Tanklastwagen und Pkw bei einer Kurvenfahrt auf breiter Straße. Die Fahrerin des Pkw hatte angesichts des großen Tanklastzuges, der ihr entgegen kam, mit einem überzogenen Bremsmanöver reagiert. Der Tanklastwagenfahrer seinerseits hatte die Kurve einer breiten Straße geringfügig geschnitten. Es erfolgte Haftungsverteilung von 30:70 zu Lasten der Pkw-Fahrerin.
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