Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz ab dem 1. Januar 2015 – was heißt dies für Zeitungszusteller oder Akkordarbeiter mit Leistungslohn?
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohn (Mindestlohngesetz – MiLoG)“ auch für Zeitungszusteller und Akkordarbeiter, die Leistungslohn erhalten, in Kraft.
Erstmals erhalten Arbeitnehemer und Arbeitnehmerinnen ab dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns von 8,50 Euro / brutto je Zeitstunde.
Achtung: Übergangsregelung für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen beachten: Der Arbeitslohn für diese Arbeitnehmergruppe beträgt ab dem 1. Januar 2015 – 6,38 Euro/ Std./ brutto -, ab dem 1.Januar 2016 – 7,23 Euro/ brutto/ Std. – und erst ab dem 1.Janaur 2017 – 8,50 Euro / brutto / Std. (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
Weiterhin bleibt neben dem MiLoG das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) anwendbar. Der Gesetzgeber kann über dieses Gesetz branchenabhängige Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung regeln.
Tarifliche Mindestlöhne, die jedoch über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen müssen, bleiben weiterhin anwendbar.
Der Gesetzgeber will dem findigen Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keine Schlupflöcher lassen. Der Anspruch auf Mindestlohn verwirkt nicht, er kann durch Ausschlussfristen nicht abgekürzt werden und ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs ist nicht zulässig.
- 1 Absatz 1 MiLoG dient als Anspruchsgrundlage für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die den Mindestlohn von Ihrem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin einfordern.
Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz für alle Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmerinnen. Der Gesetzgeber hat für folgende Personen Ausnahmen geregelt:
- Praktikanten, sofern es sich um ein ausbildungsbezogenes Pflichtpraktikum, ein Praktikum von max. 3 Monaten zur beruflichen Orientierung, ein erstmaliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von max. 3 Monaten oder eine Einstiegsqualifizierung bzw. Berufsausbildungsvorbereitung handelt.
- Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
- Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III.
- Ehrenamtlich Tätige.
Leistungslohn versus Mindestlohn – Beispiel Zeitungszusteller und Akkordlohn
Wie hat sich ein Arbeitgeber zu verhalten, der bisher seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin nur einen Leistungslohn gezahlt hat. Ab dem 1. Januar 2014 muss der vereinbarte Leistungslohn der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 1 MiLoG entsprechen.
Hier gilt ab dem 1.1.2015: Der jeweilige Geldfaktor beim Leistungslohn muss so bemessen sein, dass bei „Normalleistung“ die Höhe des Mindestlohns pro Stunde erreicht werden kann.
Für Zeitungszusteller und Zeitungszustellerinnen werden regelmäßig nach eingeworfener Stückzahl vergütet. Für diese Zustellung gilt grds. ein Erfüllungszeitraum als vereinbart, z.B. früher Morgen eines Tages. Hier muss der Geldfaktor ( Preis pro verteilter Zeitung nun so bemessen werden, das eine Normalleistung im Ergebnis mit 8,50 Euro je Stunde vergütet wird – aber Achtung Sonderregelung § 22 Abs.2 MiLoG beachten.
Analog zu den Zeitungszustellern wird man auch bei der Berechnung von z.B. Akkordlöhnen ausgehen müssen.
Es ist jetzt schon absehbar, dass die Annahme der Arbeitgeber was Normalleistung ist und die Sicht der ArbeitnehmerInnen, was Normalleistung ist abweichen werden. Die Arbeitsgerichte und die Gutachter werden hier ein weites Tätigkeitsfeld finden.
§ 1 Mindestlohn
- Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
- Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
- Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
- zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
- spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
- zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. 2Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
genannten Zeitpunkt zu zahlen.
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
- ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
- ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
- ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
- an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
- Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
- Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
- Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.
- Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.
§ 22 Übergangsregelung
- Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind.
- Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1.Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.