Verkehrsunfall mit einem Fahrrad / Skateboard – wann haften Kinder – gilt § 828 Absatz 2 BGB ?
Der Gesetzgeber hat für den Verkehrsunfall mit Kindern eine Ausnahmeregelung mit § 828 Abs. 2 BGB geschaffen. Diese gilt nicht für den Verkehrsunfall mit einem Fahrrad oder Skateboard
Grundsätzlich ist ein Kind gegenüber dem Geschädigten für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn es das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 828 I BGB).
In §828 Abs. 3 BGB ist geregelt: „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.“
Der Gesetzgeber hat für die Altersgruppe 7-10 Jahre für Unfälle im Verkehr eine besondere Regelung getroffen. Es heißt im § 828 BGB Abs. 2 BGB: „Wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er beim Unfall mit einem Kraftfahrzeug einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“
Da § 828 Abs. 2 BGB sich ausdrücklich nur auf Kraftfahrzeug, Schienenbahn und Schwebebahn bezieht, gilt dies nicht für Unfälle, die mit einem Rad oder einem Skateboard erfolgen. Ein Unfall wird als plötzlich örtliches oder zeitlich bestimmtes Ereignis mit einer auf äußere Einwirkungen beruhenden Rechtsgutsverletzung definiert. Dies entweder mit einem Kfz oder einer Schienen oder Schwebebahn. Es ist unerheblich, ob das Kind Schädiger oder Geschädigter ist. Das Kind muss sich auch auf eigene Ersatzansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen, weil der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass ein Kind in diesem Alter in der Regel noch nicht in der Lage ist, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßen-oder Bahnverkehr zu erkennen und sich entsprechend umsichtig zu verhalten.
Grundsätzlich gilt dies nicht für nicht motorisierte Fahrräder zum Beispiel Radfahrer oder Skateboarder. Entscheidungen der Gerichte zu sog. E-Bikes gilt es abzuwarten. Dennoch bleibt auch hier § 2 StVO zu beachten, insbesondere sind zu beachten:
§ 2 Absatz 4 StVO
Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.
Und § 2 Abs. 5 StVO
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Es besteht zu § 828 Abs. II Satz 1 BGB nur eine Ausnahme: , wenn die Verletzung durch die Kinder vorsätzlich herbeigeführt wird, wie zum Beispiel wenn Kinder vorbeifahrende Fahrzeuge mit Absicht mit Steinen beworfen.