Mietrecht: Wann muss ein Vermieter in Trier einen Rollator im Treppenhaus dulden? Entscheidung AG Recklinghausen im Urteil vom 27.01.2014, Aktenzeichen 56 C 98/13
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Mietrecht – Das entscheidende Amtsgericht Recklinghausen hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Vermieter es hinnehmen muss, dass sein Mieter/seine Mieterin mit Gehbehinderung einen Rollator im Treppenhaus abstellen darf.
Im Ergebnis wurde der Vermieter verurteilt, das Abstellen des Rollators der Mieterin im zusammengefalteten Zustand links neben der Eingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) zu dulden.
Die Wohnung der Mieterin lag im 1. Stockwerk. Die Mieterin musste sich nach einer nach einer Operation einen Rollator anschaffen. Sie war aber objektiv nicht in der Lage, diesen Rollator nach Gebrauch außerhalb des Hauses in ihre Wohnung im 1. Stock zu transportieren.
Ihr bleib keine Alternative. Sie musste den Rollator zusammengeklappt neben der Haustür rechts an dem Abgang zum Kellerraum abstellen.
Die Vermieterin wollte dies verbieten mit der Begründung, dass es den anderen Mietern dann nicht möglich sei mit Getränkekisten oder mit Wäschekörben ungehindert die Kellertreppe zu nutzen. Alternativ könne die gehbehinderte Mieterin den Rollator in einem hinter dem Haus befindlichen Schuppen abstellen. Weiter wurde der Mieterin angeboten, dass ein Dritter den Rollator, wenn die Mieterin ihm davon Mitteilung machte, hoch tragen würde. Dies lehnte die Mieterin aber ab.
Die Ablehnung erfolgt mit der Begründung, dass es ihr nicht zuzumuten sei, jedes Mal, wenn sie den Rollator benutzen wollte oder abstellen wollte, den Dritten zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen. Auch sei es ihr nicht zumutbar, den hinter dem Haus angebotenen Schuppen zum Abstellen ihres Rollators zu nutzen. Die Entfernung von dem Schuppen zum Hauseingang sei sehr weit, so dass sie den Gang ohne Rollator nicht machen könne.
Die Vermieterin müsse das Abstellen ihres Rollators im zusammengefalteten Zustand neben der Hauseingangstür hinnehmen.
Das Gericht hat sich vor der Entscheidung die Örtlichkeit angesehen, fachlich ausgedrückt – es erfolgte Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit.
Im Urteil kommt das Gericht zur Entscheidung im Einzelfall:
- Der Mieterin wird das Recht eingeräumt, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) abzustellen.
- Die Mieterin, die gehbehindert ist, ist nicht in der Lage, den Rollator vom Hauseingang aus in den 1. Stock zu tragen.
- Es ist der gehbehinderten Mieterin nicht zumutbar, jedes Mal, wenn sie den Rollator nicht mehr braucht, einen Dritten aufzusuchen und diesen zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen.
- Andere Personen, die ständig bereit wären, diese Maßnahmen für die Klägerin vorzunehmen, sind nicht gegeben.
- Die gehbehinderte Mieterin kann nicht darauf verwiesen werden, den Rollator in dem Schuppen im hinteren Bereich (20 m) des Beklagtengrundstücks abzustellen.
- Es bleibt objektiv nur die Möglichkeit, dass der Rollator im zusammengeklappten Zustand im Hausflur abgestellt wird.
Dann bestimmt das Gericht den genauen Standort für den Rollator, dort, wo er am wenigsten stört:
„Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich jedoch, dass die, vom Betreten des Hauses aus gesehen, rechts befindliche Fläche, die zum Keller führt, nicht geeignet ist, den Rollator dort aufzunehmen. ……… . Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde jedoch festgestellt, dass der Rollator dann, wenn er vom Betreten des Hauses aus gesehen links neben der Haustür abgestellt wird, keinerlei Beeinträchtigungen verursacht. Der Rollator steht dann genau unterhalb der Briefkästen, die für alle Hausbewohner noch ohne Weiteres zugänglich sind. Die 4 Treppen, die dann zu der Wohnung der Kläger führen, sind frei und können auch mit Wasserkästen und Wäschekörben begangen werden. Eine Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich.“Mietrecht: Der Streitwert wurde in dieser Streitigkeit auf 1.000,- Euro festgesetzt.