Arbeitsrecht Trier: Lohnfortzahlung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat?
Arbeitsrecht Trier:
Der Gesetzgeber knüpft an die Entgeltfortzahlung bei Krankheit die Bedingung, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird und dass den Arbeitnehmer an dieser Krankheit kein Verschulden trifft.
Liegen beide Voraussetzungen vor, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Rechtsprechung prüft den Verschuldensgrad des Arbeitnehmers am Maßstab des § 254 BGB. Hier wird auf das sog. „Verschulden gegen sich selbst“ abgestellt.
Lediglich leichtsinniges/fahrlässiges Verhalten lässt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entfallen. Die Fortzahlung entfällt jedoch bei grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen/ absichtlichen Verhalten des Arbeitnehmers. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung.
Text: § 3 EFZG Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Abs. 1
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist
Abs. 2
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Abs. 3
Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.