Immobilienrecht Anwalt Trier: Wohnungseigentum WEG – Rückständige Hausgelder – was ist zu tun?
Die Hausverwaltung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) hat gemäß § 27 WEG die Pflicht zum tätig werden, wenn einer der Eigentümer mit seiner Hausgeldzahlung in Verzug ist.
Zu langes Zögern gefährdet die Finanzsituation der Gemeinschaft. Andere Gläubiger des säumigen Wohnungseigentümers stehen oft schon mit Titeln vor der Tür. Ich empfehle den Hausverwaltungen hier keine falsche Rücksichtnahme.
anmerkung: Weitere Rechte und Pflichten für den Hausverwalter können sich ergänzend aus dem BGB, der Gemeinschaftsordnung, dem Verwaltervertrag und eventuellen WEG-Beschlüssen betreffend rückständiger Gelder ergeben.