Elternzeit-Verlängerung keine Verlängerung ohne Ja – des Arbeitgebers. Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?
Ist die Elternzeit eeinmal festgelegt (§ 16 I BEEG) , kann sie nur mit Zustiummung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 16 III) BEEG. Ein Arbeitgeber darf hierbei nicht willkürlich nach Lust und Laune entscheiden, sondern er hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Entscheidung muss billigem Ermessen (§ 315 BGB) gerecht werden.
(BAG 18.10.2011, 9 AZR 315/10)