BetrKV – Bekämpfung von Ameisen oder Wespen in Trier – Kann der Vermieter die Kosten als „Kosten der Gebäudereinigung“ umlegen?
Ein Wespennest unter dem Dach oder Ameisen-Autobahnen können die Lebensqualität eines Mieters durchaus einschränken.
Mietvertraglich ist ein Vermieter in der Regel nach § 2 Nr. 9 BetrKV berechtigt die Kosten der Gebäudereinigung, d.h. für die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs auf die Mieter umzulegen. Es kommt vor, dass sich unter dieser Rubrik dann auch Kosten der Beseitigung eines Wespennestes wiederfindet.
Ein Blick in die Abrechnungsunterlagen bezüglich „Kosten der Gebäudereinigung“ kann sich lohnen. Nach Enscheidungen des LG berlin (27.10.200) und des LG Hamburg (21.03.2001)
sind Kosten für die Beseitigung von Wespen oder Ameisen grundsätzlich nicht umlagefähig.