Scheinselbständigkeit – Freie Mitarbeit – in Trier einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Risiken und nebenwirkungen befragen.
Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier
Der Gesetzgeber überbürdet dem Arbeitgeber auch in Trier in §§ 28 a ff. SGB IV die Meldung über Beschäftigte, nämlich der Entgelte, Beschäftigungszeiten etc.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet sämtliche Sozialversicherungsbeiträge an die entsprechende Einzugsstelle zu überweisen (§ 28 d SGB IV). Die Zahlungspflicht stellt nicht auf das ab, was der Arbeitgber mit dem Arbeitnehmer oder dem freien Mitarbeiter vereinbart hat. Den Sozialversicherungsträger interessiert das faktisch gelebte Dienstverhältnis oder gar Werkverhältnis.
Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder steuerliche Vorteile zu erlangen, konstruiert so mancher Arbeitgeber / Auftraggeber / Unternehmer einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ und wähnt sich dann in falscher Sicherheit. Nicht überall, wo nach außen formal korrekt „freie Mitarbeit“ , „Honorarvertrag“ oder „Werkvertrag“ drauf steht, wird auch im Alltag freie Mitarbeit gelebt.
Rein tatsächlich gestaltet sich die Art und Weise der Zusammenarbeit oft wie der eines Arbeitnehmers.
§ 7 Abs.1 SGB IV definiert die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Die Risiken für den „Scheinarbeitgeber“ sind enorm, nicht nur beui Vorsatz, auch bei fahrlässiger Scheinselsbtändigkeit. Die negativen Auswirkungen können vielfältig sein:
- Im Sozialversicherungsrecht die Nachforderung der Sozialversicherungsträger und zwar sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmerbeiträge.
- Im Arbeitsrecht, der Scheinarbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage im Fall der Beedigung oder Statusfeststellungsklage.
- Im Steuerrecht fragt der Staat ggfls. nach der Lohnsteuer, oder der einbehaltenen Vorsteuer.
- Im Strafrecht, ist zu prüfen ob § 266a StGB Anwendung findet.
Besteht irgend ein Zweifel beim Auftraggeber/Arbeitgeber/Unternehmer, ob ggfls. Scheinselbständigkeit vorliegen kann, dann sollte die Prüfung gem. § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Der Profi meidet das Risiko. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht berät hier gern im Vorfeld, um Risiken von Beginn an auszuschalten.