Qualifiziertes Zeugnis – Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch bei Beendigung in der Probezeit?
Der Gesetzgeber hat zum Zeugnis in § 109 GewO geregelt, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis hat, dies gilt grundsätzlich auch für eine kurze Beschäftigung in der Probezeit.
Das einfache Zeugnis besteht mindestens aus den Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.
Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass ich das die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis beziehen, in diesem Fall spricht man vom qualifizierten Zeugnis.
Einige Arbeitgeber sehen sich hierzu nicht in der Lage (oder wollen dies auch nicht), wenn das Vertragsverhältnis nur wenige Monate dauerte. In solch einem Fall wollen sie zu Leistung und Verhalten keine Aussagen treffen. Sie wollen die Bewertung dann auf ein einfaches Zeugnis beschränken.
Zutreffend ist die Sichtweise, dass ein qualifiziertes Zeugnis nur dann Sinn macht, wenn die tatsächliche Tätigkeitsdauer eine Beurteilung des Verhaltens und der Leistung überhaupt objektiv ermöglicht.
Nach Ansicht Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.03.2001 – 4 Sa 1485/00, reicht hier eine zweimonatig Beschäftigungsdauer aus.
Zitat aus der Entscheidung: „Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses und der Kürze der tatsächlich am Arbeitsplatz anwesenden Zeit ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis nicht bestehe. § 630 BGB sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Die Erteilung ist auch nicht unmöglich, weil der Kläger nur etwa sechs Wochen tatsächlich gearbeitet hat. Wenn die Beklagte fragt, woher sie Informationen nehmen solle, um dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, so widerspricht sie sich selbst. Sie hat die Leistung beurteilt, nicht jedoch die Führung.“