Baurecht Trier – Stets streitig: die Gewährleistungsfrist
Anwalt Baurecht in Trier
§ 634 a BGB regelt die Gewährleistungsfristen für einen BGB Werkvertrag. Es heißt dort:
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Die drei Gewährleistungskategorien sind:
Gewährleistungskategorie 1:
In 2 Jahren verjähren die Mangelansprüche für Arbeiten an einer Sache, z.B. Gartenpflege.
Gewährleistungskategorie 2:
In 5 Jahren verjähren die Ansprüche bei einem Bauwerk und einer hierauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistung.
Achtung Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag (§§ 651, 438 BGB), z.B. Herstellung und Lieferung von Türen für ein Gebäude stets prüfen.
Gewährleistungskategorie 3:
Für alle übrigen Werkleistungen verweist § 634 a BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, z.B. die Erstellung eines Gutachtens
ACHTUNG immer Hemmung prüfen:Hemmung wegen Verhandlungen
Bsp.: Bauwerkerrichtung- Gewährleistungsfrist 5 Jahre; der Auftraggeber rügt einen Baumangel beim Werkunternehmer.
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist wird in diesem Fall solange gehemmt, wie die Auftrageber und der Werkunternehmer ernsthaft über die Frage verhandeln,
a) ob ein Mangel vorliegt oder nicht
b) bzw. wie dieser beseitigt werden kann.
Der Auftraggeber muss beweisen und darlegen, dass er einen Gewährleistungsanspruch wegen Mangels des Bauwerks geltend machen will und worin er den Mangel sieht.
Kommen die Parteien hierüber zu einem Meinungsaustausch, ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.
Ab dem Moment , in dem der Werkunternehmer jedes Mangelbeseitigungsbegehren eindeutig ablehnt und damit klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht über einen „Mangel“ verhandeln will, läuft die Gewährleistungsfrist weiter.
In der Praxis ist der Nachweis der Hemmung aber oft streitig. Oft sagt der Unternehmer nicht klar nein, sondern lässt den Auftraggeber ohne jede Antwort hängen. Wann kippt das Thema „Verhandlung“ um? Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hier gilt es Rechtsrat einzuholen. Beweislast: Auftraggeber.
Hemmung wegen Rechtsverfolgung, § 204 Nr. 1 BGB
z.B. Klage auf Nachbesserung, Klage auf Kostenvorschuss, Mahnbescheid, selbstständiges Beweisverfahren