Was kann der WEG – Hausverwalter tun, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinem Hausgeld in Verzug ist – § 10 I ZVG privilegiert die WEG
Bis zur WEG-Reform 1.7.2007, gingen Forderungen der WEG gegen den säumigen Eigentümer in der Zwangsversteigung oft leer aus. Die dinglich gesicherten Banken standen im Rang vor der WEG, deren Forderung früher auf Rang 5 gesetzt war (§ 10 Absatz 1 Ziffer 5 ZVG). Seit der Reform ist die WEG gegenüber dem säumigen Eigentümer privilegiert. Abweichend von dem sonstigen Erfordernis, dass ein Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss) vorliegt, genügt für Ansprüche nach § 10 I Ziiffer 2 ZVG die Glaubhaftmachung, es heißt dort: „Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“ Der privilegierte Anspruchist limitiert, sonstige Ansprüche sind nach § 10 I Ziffer 5 ZVG zu behandeln.