Ihr Suchbegriff
Logo

Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2004

Fachanwalt-Arbeitsrecht-Trier

In der Arbeitswelt gibt es häufig Streitpunkte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten ist "das Arbeitsrecht" nicht kodifiziert, d.h. nicht in einem einzigen Gesetz enthalten, sondern bildet sich aus vielen unterschiedlichen Gesetzen, die ineinandergreifen.

Zur täglichen Arbeitsrechtspraxis zählen:

  • Kündigungsschutz
  • Abfindungsregelungen
  • Abmahnungen
  • Zeugnis
  • Integrationsamt und Kündigung
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM
  • Mobbing
  • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge
  • kollektives Arbeitsrecht
  • Überprüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen
  • Vertretung leitender Angestellter bei Vertragsverhandlungen, im Konfkliktfall und in der Trennungsphase

Neben dem BGB sind im Arbeitsrecht gleichsam das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz, um nur einige wenige zu nennen, zu berücksichtigen. Es gilt künftig insbesondere die Entwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beobachten. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen ( § 15 AGG).

Vertragsabschluss Arbeitsvertrag

Da Arbeitsrecht meine besondere Passion ist, lag es nahe, hier den Fachanwalt zu absolvieren. Gerne bin ich hier für den Arbeitgeber bereits im Bereich der Arbeitsvertragserstellung tätig, um in späteren Streitfällen mit belastbaren Vertragsbestandteilen, klaren Kündigungsregelungen, Ausschlussfristen und Prämienregelungen vortragen zu können und nicht mit den Sonderheiten des Nachweisgesetzes konfrontiert zu werden. Hier gibt es keine starren Regelungen. Die umfangreiche Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere im Licht des Europarechts, zwingt hier stets am Ball zu bleiben. Hierzu bediene ich mich mehrerer juristischer Online-Dienste und regelmäßiger Weiterbildungsseminare. Im Arbeitsverhältnis gibt es regelmäßig im Bereich der Pflichterfüllung Konfliktfelder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Häufige Streitthemen sind hier der Vertragsstrafe, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mobbing, häufiges Fehlen, Diebstahl, ausbleibende Lohnzahlung, Dauererkrankung, Schwerbehinderung und Schwangerschaft und immer wieder Überstunden. Dann bleibt die Frage nicht aus, muss ich noch abmahnen oder kann ich sofort kündigen? Wie kündige ich richtig? Wie ist das mit einer Klage beim Arbeitsgericht? Macht eine Klage überhaupt sinn? Wer trägt die Kosten?

Schließlich ist zu unterscheiden, ob man betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt kündigen soll. Was ist eine Änderungskündigung? Ist eine Teilkündigung zulässig? Wann erhalte ich eine Sperrzeit ? Kann man bedenkenlos einen Aufhebungsvertrag abschließen? Was bleibt mir von der Abfindung? Was ist mit dem Urlaub während der Freistellung.

Im Rahmen meiner Tätigkeit für einen europaweit tätigen Bildungsträger hatte ich Gelegenheit mit Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten und einem Konzernbetriebsrat zu verhandeln. Meine Erfahrung ist, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im gemeinsamen Miteinander und nicht im Gegeneinander zum Wohle des Unternehmens und der Mitarbeiter zusammenwirken können. Dies setzt kompetente Betriebsratsmitglieder, aber auch informierte Arbeitgebervertreter voraus, die jeweils ihre Rechte und Pflichten kennen. Konfliktfelder sehe ich hier im Bereich der Grenzen der Geschäftsführung des Betriebsrats ( §§ 26 - 41 BetrVG). Wie viel Weiterbildung braucht der Betriebsrat? Welche Kosten, welchen Sachaufwand hat der Arbeitgeber zu erstatten? ist es wirklich erforderlich, dass 3 Betriebsratsmitglieder zur Veranstaltung fahren müssen? Wer trägt die Kosten des Rechtsanwalts? Was passiert, wenn der Betriebsrat keinen wirksamen Beschluss ( § 33 BetrVG) gefasst hat? Kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen? Was erfordert eine ordnungsgemäße Ladung gem. § 29 BetrVG ? Dann das weite Feld der Mitwirkungs- und Beschwerderechte, das Anhörungsrecht bei Kündigungen, der Sozialplan, der Interessenausgleich und der Weg zur Einigungsstelle.Eigentlich kann ich nicht sagen, ob ich lieber Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auszubildende oder Betriebsrat vertrete. Jeder Fall hat seine Besonderheit. Stets ist eine individuelle Denk- und Vorgehensweise gefordert. Standardlösungen oder Antworten gibt es hier nicht, da regelmäßig einzelne Menschen agieren und im Mittelpunkt stehen. Hier gilt es gerade auch die gesundheitliche, finanzielle aber auch die seelische Verfassung der Mandatschaft im Blick zu halten.