Gewährt der Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte mehr Urlaub, als dem Arbeitnehmer anteilig zustehen würde, trägt der Arbeitgeber das Risiko
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Der Gesetzgeber hat in § 5 BUrlG folgende Regelung getroffen: Abs. 1) Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer lit. c wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderja