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Untervermietung § 540 BGB – brauche ich auch für meinen dauerhaften Lebenspartner, Lebensgefährten eine Erlaubnis des Vermieters?

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Der Gesetzgeber regelt im BGB zur Überlassung von Wohnraum zur Untermiete: § 540 BGB Absatz 1: Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die

BAG gibt den Erben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG

In seiner Entscheidung vom 20. September 2011 kam der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dem Ergebnis, dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers auch sein Urlaubsanspruch untergeht, dass heißt seine Erben erhalten keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgeset