§ 16 a EnEV 2014 – Energieausweis – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen – Immobilienportale – Makler – Internetanzeigen
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EnEV 2014 – Energieausweis – Änderungen für Vermieter und Verkäufer – für den Makler – wesentliche Änderungen ab 1. Mai 2014:
- Verkauf/Vermietung/Verpachtung/Leasing – Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Immobilienportale, Homepage des Vermieters, Verkäufers, Verpächters und Leasinggebers) müssen künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten (§ 16 a EnEV 2014).
- Dies gilt auch für entsprechende Anzeigen des Maklers im Auftrag der Verpflichteten.
- Die Regelung betrifft neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden (§ 16 a EnEV 2014).
- § 16 EnEV 2014 – Verschärfung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber interessierten Mietern/Käufern. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss der Energieausweis vorgelegt werden. Erstellt der Vermieter/Verkäufer keinen Energieausweis, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 27 Abs. 2 Nr. 4 EnEV 2014.
- § 16 EnEV 2014: Der Energieausweis muss an den Käufer / Mieter ausgehändigt werden.
- Aushangpflicht: Der Energieausweis ist in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auszuhängen.
- § 27 EnEV 2014 regelt die Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 15.000 Euro bestraft werden können. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Schonfrist bis zum 1. Mai 2015 vor (Artikel 33 EnEV 2014).
- § 27 Abs.2 Nr. 6 regelt zu § 16 a EnEV 2014:
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig …… entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind….. - Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verpflichtung des § 16a EnEV 2014 allein der Verkäufer/Vermieter/Verpächter/Leasinggeber zuständig.
- Inwieweit ein Makler bei Verletzung des § 16 a EnEV 2014 sich Bußgeldpflichtig verhalten kann, wird sicherlich in Zukunft die Rechtsprechung konkretisieren.
Dem Makler ist zwingend zu empfehlen:
a) seinen Auftraggeber auf die Vorschrift
und
b) die sich hieraus resultierenden Pflichten zur Veröffentlichung
und
c) die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen,
d) vorsorglich aus Beweisgründen in Schriftform.Erhält der Makler trotz Aufforderung und Hinweis an den Auftraggeber die erforderlichen Werte nicht, wird er sich wohl exkulpieren können.